Das Amtsgericht München und das Landesgericht Frankfurt haben in zwei verschiedenen Verfahren entschieden, dass Reiseveranstalter nicht Geld zurückzahlen müssen, wenn die Pisten während des Urlaubs schneefrei geblieben sind. Grüne Abhänge gelten als “allgemeines Lebensrisiko” und können nicht als Reisemängel bei Veranstalter eingeklagt werden. Das gilt aber nur, solange nicht explizit mit der Schneesicherheit des Urlaubortes geworben wurde.
Analog können Skisportler auch kein Geld zurück verlangen, wenn die Pisten aufgrund zu starkem Schneeaufkommens nicht befahrbar sind. Nur in Ausnahmefällen dürfen geplante Winterreisen ohne zusätzliche Kosten storniert werden. Dazu gehören Ereignisse “von höherer Gewalt”, z.B. Lawinengefahr der Stufe 5.
Hingegen hat man Anspruch auf Schadenersatz, wenn bestimmte, im Katalog gepriesene Einrichtungen nicht da oder defekt sind, z.B. wenn ein bestimmte Skischule nicht zu finden ist oder ein benannter Skilift nicht funktioniert. Beschweren kann man sich außerdem, wenn versprochene Ermäßigungen aus Ausleihe und Lift nicht existieren.
Generell gilt die Regel: der Rechtsschutz einer Pauschalreise ist besser als der einer Individualreise.